6 cbm Abrollcontainer
für Bauschutt
Was darf in den Container für Bauschutt rein?
In den Bauschutt-Container können alle verwertbaren mineralischen Abfälle aus Mauerwerk, Beton, Ziegel (außer vom Schornstein oder Kamin), Putzresten, Fliesen und Keramik, egal ob als Gemisch oder jeweils sortenrein. Die Kantenlänge darf maximal 60 cm betragen.
Was darf nicht in den Container für Bauschutt rein?
Nicht in den Bauschutt-Container dürfen Ziegel vom Kamin oder Schornstein, Asche, Schamottsteine, Porenbeton (Ytong), Rigips, Kalksandstein, teerhaltiger Straßenaufbruch und alle nicht-mineralischen Abfälle wie z.B. Dämmstoffe wie Glas- und Steinwolle, Asbest, Tapeten, Kunststoffe und alle Arten von Sonderabfällen
Bitte beachten Sie: Fehlbefüllungen können erhebliche Mehrkosten verursachen. Achten Sie daher bitte auf eine korrekte Befüllung des Bauschutt-Containers!
Wie groß ist der 6 cbm Abrollcontainer?
Länge: 5,00 m
Höhe: 0,75 m
Breite: 1,95 m
Je nach Modell können die Abmessungen geringfügig variieren.
Wichtige Hinweise zu Ihrer Bestellung: Die Gestellung und Abholung erfolgt in der Regel im Laufe des Arbeitstages.
Hinweise für den Aufstellort
Achten Sie bitte darauf, dass unsere Fahrzeuge problemlos zum gewünschten Lieferstandort gelangen können. Sowohl für die Anfahrt des Lkw als auch zum Auf- und Abladen des Abfallcontainers sind bestimmte Bereiche freizuhalten:
• freie Gestellungsfläche bis 14,00 m Länge
• Durchfahrtsbreite von circa 3,00 m
• lichte Höhe von bis zu 6,00 m. Achten Sie beispielsweise auf freihängende Strom- oder Telefonleitungen.
Die Behälter können während des Beladevorgangs grundsätzlich nicht gedreht werden. Beachten Sie dies insbesondere zur Abholung des Behälters. Deswegen muss vor der Containerrückseite ein Bereich von bis zu 6 m freigehalten werden, damit das Fahrzeug den Container auf- und abladen kann. Außerdem darf der gemietete Container nicht durch Radlader oder Bagger verschoben werden, da er dabei beschädigt werden kann.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie noch Fragen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände haben.
Eine Genehmigung für die Aufstellung ist nicht nötig, wenn der Container oder Abfallsack auf einem Privatgrundstück, zum Beispiel Baustellengrundstück oder Garageneinfahrt, aufgestellt werden soll.
Sie benötigen eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde / Behörde, wenn der Container oder Abfallsack im öffentlichen Raum (Grundstück) stehen soll. Das betrifft zum Beispiel Bürgersteige, öffentliche Parkplätze oder Straßen. Die erteilte Genehmigung ist uns vor Ausführung der Dienstleistung auszuhändigen, damit diese auf Verlangen vorgelegt werden kann.
Hinweise zur Bodenbelastung
Zum Abstellen des Behälters benötigen wir einen festen Untergrund. Beachten Sie, dass die Bodentauglichkeit sowohl der Zu- und Abfahrtwege als auch des Behältergestellungsplatzes gewährleistet sein muss. Weisen Sie schon bei Auftragserteilung auf besondere Risiken bezüglich der Bodenverhältnisse hin, wie z. B. Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen oder Hohlräume.
Diese Hinweise sind für die Einsatzplanung notwendig, weil bei der Behältergestellung, abhängig vom eingesetzten Fahrzeug, sehr hohe punktuelle Gewichtsbelastungen entstehen. Da das Grundstück, auf welchem der Behälter gestellt werden soll, unbekannt ist, sind wir zur Vermeidung von Schäden auf diese Hinweise angewiesen.
Bei Abrollcontainern wird der Behälter abgerollt und kommt beim Ladevorgang lediglich auf zwei Stahlrollen zum Liegen, die beim Auf- / und Abladen einer vergleichsweisen hohen, punktuellen Gewichtsbelastung unterliegen.
Die Kraft durch die Rollen beim Aufziehen und Absetzen auf den Boden (Rollendruck) der zwei 300 mm breiten Stahlrollen am hinteren Ende beträgt bis zu 75% des Containergewichtes (Nutzlast einschließlich Behälterleergewicht)!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des von Ihnen befüllten Containers infolge des Gewichts Schäden auf den Abstellflächen entstehen können.
Wenn die Zufahrt über gewichtsbegrenzte Straßen oder Brücken erfolgen muss, müssen Sie zuvor eine schriftliche Genehmigung Ihres zuständigen Ordnungsamtes bzw. Bezirksamtes einholen.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie noch Fragen hinsichtlich der Gewichte haben.
Hinweise für das Aufstellen auf öffentlichem Grund
Soll der Container auf öffentlichem Grund abgestellt werden, so benötigen Sie im Regelfall hierzu eine besondere Stellgenehmigung. Als Besteller obliegt Ihnen – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Pflicht, vor Beauftragung zur Containergestellung alle notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Prüfen Sie also rechtzeitig vor Auftragserteilung, ob für die Gestellung eines Containers eine besondere Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) benötigt wird. Zuständig ist die Kommune, in welcher der Container gestellt werden soll.
Eine solche behördliche Erlaubnis wird im Allgemeinen dann benötigt, wenn der Container im öffentlichen Verkehrsraum (beispielsweise auf einem Parkplatz oder auf dem Gehweg) abgestellt werden soll. Oft werden einzuhaltende Mindestbreiten vorgeschrieben. Die Notwendigkeiten und Voraussetzungen weichen in vielen Kommunen ab.
Ist für die Gestellung eines Abfallcontainers das Befahren einer Privatstraße erforderlich oder soll der Abfallcontainer auf einem privaten Grundstück gestellt werden, müssen Sie vor Auftragserteilung die entsprechenden Erlaubnisse des Berechtigten einholen.
Hinweise zur richtigen Absicherung
Sobald ein Behälter im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wurde, gilt dieser als Verkehrshindernis (siehe § 32 Absatz 1 StVO) und muss entsprechend abgesichert werden. Zur Absicherung geeignet können Absperrbaken sein, in manchen Fällen ist aber auch ein Bauzaun erforderlich. Bei Dunkelheit muss entweder der Container selbst beleuchtet sein oder es müssen zugelassene lichttechnische Einrichtungen (z. B. Blinkleuchten) verwendet werden.
Während der Mietzeit des Containers müssen Sie den verkehrssicheren Zustand des Behälters gewährleisten.
Hinweise zum richtigen Befüllen des Containers
Der Behälter darf
• nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände),
• nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und
• nicht einseitig beladen werden.
Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtgewichts für das Fahrzeug, ist die Zuladung (Nutzlast) des Abrollcontainers auf max. 9 to begrenzt. Bei Überladung müssen wir entstehende Kosten für Transport Ersatzcontainer, Umladung, zusätzliche Entsorgung usw. an Sie weiterberechnen.
Bei Rückfragen bzgl. Abfall, Ladung oder Gewichte helfen wir Ihnen gern weiter. Bitte sprechen Sie uns an.
Hinweise zu eventuellen Zusatzkosten:
Bei Überladung des Containers werden diese mit 26 € pro cbm berechnet. Sollten uns beim Aufstellen oder Abholen des Containers Wartezeiten entstehen, so berechnen wir diese mit 40 € pro angefangene halbe Stunde. Fehlfahrten und Anfahrten für das Umsetzen des Containers werden mit 95 € pro Fahrt berechnet.
Was passiert mit dem Bauschutt nach Abholung des Containers?
Der Bauschutt wird wiederaufbereitet und anschließend als Recycling-Baustoff im Straßen- und Wegebau verwendet.